Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten
· BG · BGBl. I Nr. 160/2005 · in Kraft seit 2005-12-31
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz bewilligte einen einmaligen Bundeszuschuss von zwei Millionen Euro an Kärnten anlässlich des 85. Jahrestages der Volksabstimmung 1920. Der Zuschuss wurde im Jahr 2005 ausgezahlt. Das Gesetz ist vollständig vollzogen und hat keine Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Dem Land Kärnten wird aus Anlass der 85. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die Angliederung an die Republik Österreich entschieden hat, im Jahr 2005 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von zwei Millionen Euro gewährt. Dieser Zuschuss ist für Zukunftsprojekte für junge Menschen in Kärnten zu verwenden und ist zur Stärkung der Landesmittel bestimmt, die diesen Zwecken gewidmet sind.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz