Deregulierung, aber richtig

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Straßenverlauf der A 14 Rheintal Autobahn – Bauvorhaben „Pfändertunnel“

· V · BGBl. II Nr. 405/2005 · in Kraft seit 2005-12-13

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt den Verlauf der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich des Pfändertunnels (2. Röhre) in den Gemeinden Bregenz, Lochau und Kennelbach fest. Als Trassenfestlegung nach dem Bundesstraßengesetz bildet sie die dauerhafte Rechtsgrundlage für Grundinanspruchnahmen und Baugenehmigungen; eine Aktualisierung im Jahr 2026 bestätigt die fortbestehende Relevanz. Sie soll beibehalten werden.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Bauvorhaben „Pfändertunnel, 2. Röhre mit Rampen“ im Bereich der Gemeinden Bregenz, Lochau und Kennelbach StF: BGBl. II Nr. 405/2005 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, wird verordnet: 24.02.2026 20004443 NOR30004841

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Bregenz, Lochau und Kennelbach wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Röhre (Weströhre) durchquert den Pfänder, beginnt bei Autobahnkilometer (AB-km) 1,570 und endet bei Autobahnkilometer 8,900. Die Weströhre wird die Richtungsfahrbahn Dornbirn aufnehmen. Im Zuge der Errichtung der 2. Röhre des Pfändertunnels wird eine Rampe der Anschlussstelle Hörbranz/Lochau verlängert sowie eine bestehende Rampe der Anschlussstelle Bregenz geringfügig verlegt. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Tunnelröhre, der verlängerten sowie der verlegten Rampe aus dem Verordnungsplan (Plan Nr. BS-0427/17.1 bis BS-0427/17.3 im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingereichten Vorprojektes. Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilage 1 zu Zl. BMVIT 319.514/0012-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält und die Beilage 2 betreffend zusätzlich erforderliche Maßnahmen, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovat

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