Alkoholvortestgeräteverordnung
· V · BGBl. II Nr. 404/2005 · in Kraft seit 2005-12-15
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung benennt die gesetzlich vorgeschriebenen Atemalkohol-Vortestgeräte und regelt die Ermächtigung der Aufsichtsorgane zu deren Handhabung. Die Vortest-Grenze von 0,22 mg/l ist sachlich begründet und dient dem Schutz unbeteiligter Dritter vor alkoholisierten Fahrern. Die ausdrückliche Vorschrift, den Test unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Betroffenen vorzunehmen, zeigt eine verhältnismäßige und grundrechtssensible Ausgestaltung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gerät und gerätespezifischer Wert ↗ RIS
Gerät und gerätespezifischer Wert § 1. (1) Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt: Gerätebezeichnungen: AlcoQuant6020 AlcoQuant6020plus AlcoTrueP Hersteller EnviteC – Wismar GmbH Bluepoint MEDICAL GmbH Co. KG (2) Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt. 15.05.2018 20004442 NOR40201915
§ 2 — Organe der Straßenaufsicht ↗ RIS
Organe der Straßenaufsicht § 2. (1) Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 von (2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen. 15.05.2018 20004442 NOR40201916
§ 4 — Überprüfung ↗ RIS
Überprüfung § 4. Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen. 21.02.2018 20004442 NOR40071586
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz