Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2006

· V · BGBl. II Nr. 374/2005 · in Kraft seit 2005-11-18

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte den Pensionsanpassungsfaktor (1,025) und die Erhöhungsbeträge ausschließlich für das Kalenderjahr 2006 fest. Der einmalige Vollzug ist seit Jänner 2006 abgeschlossen; die Verordnung entfaltet keinerlei weitere Rechtswirkung. Historische Bescheide können auch ohne sie überprüft werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2006 mit 1,025 festgesetzt. 14.11.2019 20004433 NOR40071415

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 875 Euro monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach § 1 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 46,88 Euro. 14.11.2019 20004433 NOR40071416

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz