Bioethanolgemischverordnung
· V · BGBl. II Nr. 378/2005 · in Kraft seit 2007-10-01
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erstattet Mineralölsteuer auf Bioethanol in E85-Kraftstoffgemischen (70–85 % Ethanol) und begünstigt damit einen sehr nischenspezifischen Kraftstofftyp. Die EU verlangt Biokraftstoffförderung, schreibt aber nicht das österreichische Sonderregime für E85 mit einem fixen Erstattungsbetrag (0,482 Euro/l) vor. Diese spezifische Ausgestaltung verengt den Markt zugunsten eines einzigen Kraftstofftyps und sollte in ein technologieneutraleres, vereinfachtes System überführt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Für in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70% und höchstens 85% vol aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers gemäß Abs. 3 von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischte Menge entfällt, je Liter beigemischtem Bioethanol ein Betrag von 0,482 Euro zu erstatten. Das beigemischte Bioethanol muss die Nachhaltigkeitskriterien der Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 157/2014, erfüllen. (2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an Bioethanol, (3) Der Antrag ist vom Inhaber des Steuerlagers, der die Mineralölsteuer entrichtet hat, beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen. 21.12.2020 20004426 NOR40228979
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft. (2) Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 63/2016 tritt mit 1. März 2016 in Kraft. (3) § 1 Abs. 3 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. 21.12.2020 20004426 NOR40228980
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