Deregulierung, aber richtig

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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

VbVG · BG · BGBl. I Nr. 151/2005 · in Kraft seit 2006-01-01

24/03 Sonstiges Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Dient der Umsetzung mehrerer EU-Rechtsakte (u.a. Opferschutz-RL 2012/29/EU, RL 2013/48/EU, Sicherstellungs-/Einziehungs-RL 2014/42/EU); auch die Verantwortlichkeit juristischer Personen ist unionsrechtlich vielfach gefordert.

Begründung

Das Gesetz regelt, wann Unternehmen und andere Verbände für Straftaten ihrer Leute strafrechtlich verantwortlich sind. Ohne diese Regel könnten sich Organisationen hinter der Anonymität entziehen, obwohl in ihrem Namen Dritte geschädigt wurden, etwa durch Betrug. Es schützt also Dritte und ergänzt das allgemeine Strafrecht sinnvoll; die Sanktionen sind an Verschulden und Ertragslage geknüpft.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Verbände § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, vorgesehen ist. (2) Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. (3) Keine Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind 08.10.2025 20004425 NOR40095468

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Verbandsverantwortlichkeit – Materiellrechtliche Bestimmungen Verantwortlichkeit § 3. (1) Ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn (2) Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. (3) Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn (4) Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus. 11.02.2021 20004425 NOR40071334

§ 4 — Verbandsgeldbuße ↗ RIS

Verbandsgeldbuße § 4. (1) Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen. (2) Die Verbandsgeldbuße ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz. (3) Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu 180, 155, 130, 100, 85, 70, 55, 40 (4) Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit 30 000 Euro. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 2 und höchstens 1 500 Euro festzusetzen. 21.07.2023 20004425 NOR40254276

§ 5 — Bemessung der Verbandsgeldbuße ↗ RIS

Bemessung der Verbandsgeldbuße § 5. (1). Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. (2) Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen, (3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn Erschwerungsgrund 11.02.2021 20004425 NOR40071336

KI-Analyse · 2026-06-06 · 33 §§ im Datensatz