Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2004
· BG · BGBl. I Nr. 147/2005 · in Kraft seit 2005-12-21
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Bundesgesetz genehmigt den Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2004 – ein einmaliger Parlamentsbeschluss, der seit seiner Fassung vollständig erledigt ist. Es hat keinen fortdauernden Regelungsinhalt und keinerlei operative Wirkung mehr. Rechnungsabschlüsse vergangener Jahrzehnte können ohne Wirkungsverlust aus dem aktiven Rechtsbestand entfernt werden.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2004 wird die Genehmigung erteilt. 25.11.2019 20004424 NOR40071191
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz