Deregulierung, aber richtig

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Stipendienstiftungs-Gesetz

· BG · BGBl. I Nr. 146/2005 · in Kraft seit 2005-12-19

41/05 Stiftungen, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
35%Konfidenz

Begründung

Das Stipendienstiftungs-Gesetz errichtet eine Stiftung zur Stipendienvergabe – fördert Bildungszugang. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftung ↗ RIS

I. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftung § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung errichtet, deren Ziel die Gewährung von Ausbildungsstipendien ist und die die Bezeichnung „Stipendienstiftung der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Stipendienstiftung“) trägt. (2) Die Stipendienstiftung ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Sie ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Sie hat ihren Sitz in Wien. (3) Die Stipendienstiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz