Zukunftsfonds-Gesetz
· BG · BGBl. I Nr. 146/2005 · in Kraft seit 2005-12-20
41/05 Stiftungen, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Zukunftsfonds-Gesetz finanziert Projekte zu Erinnerung, Toleranz und Menschenrechten (Nachfolge des Versöhnungsfonds). Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben des Zukunftsfonds ↗ RIS
I. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben des Zukunftsfonds § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Förderung von Projekten zum Gedenken an die Opfer des nationalsozialistischen Regimes und zur Erforschung des Unrechts, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschehen ist, sowie einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung errichtet, der die Bezeichnung „Zukunftsfonds der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Zukunftsfonds“) trägt. (2) Der Zukunftsfonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er hat seinen Sitz in Wien.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 23 §§ im Datensatz