Deregulierung, aber richtig

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Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

· BG · BGBl. I Nr. 144/2005 · in Kraft seit 2005-12-15

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz ermächtigte den Finanzminister zur Veräußerung bestimmter unbeweglicher Bundesvermögenswerte. Die Verkäufe wurden 2005 vollzogen; danach hat das Gesetz keinerlei weitere operative Wirkung. Wie alle erledigten Einmalermächtigungen kann es aus dem Rechtsbestand entfernt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz