Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
· BG · BGBl. I Nr. 144/2005 · in Kraft seit 2005-12-15
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Bundesgesetz ermächtigte den Finanzminister zur Veräußerung bestimmter unbeweglicher Bundesvermögenswerte. Die Verkäufe wurden 2005 vollzogen; danach hat das Gesetz keinerlei weitere operative Wirkung. Wie alle erledigten Einmalermächtigungen kann es aus dem Rechtsbestand entfernt werden.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz