Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn, im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa

· V · BGBl. II Nr. 370/2005 · in Kraft seit 2005-11-16

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmt den Trassenverlauf des Abschnittes Umfahrung Süßenbrunn der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße nach dem Bundesstraßengesetz. Sie bildet die dauerhafte Rechtsgrundlage für Eigentumseingriffe und Baugenehmigungen entlang der Strecke und hat damit fortlaufende rechtliche Bedeutung. Sie soll beibehalten werden.

Kategorien

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn, im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa StF: BGBl. II Nr. 370/2005 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 22.04.2026 20004418 NOR30004812

Art. 1 ↗ RIS

Der Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa wird wie folgt bestimmt: Der gegenständliche Abschnitt beginnt nach der Kreuzung der bestehenden S 2 mit dem Rautenweg bei km 2,87 und verlässt in der Folge mit einem Rechtsbogen den Bestand. Nach der Anschlussstelle Hermann-Gebauerstraße wird das Areal „Bahnhof Breitenlee“ unterführt. Anschließend verläuft die Trasse südlich des großen Süßenbrunner Teichs („Fischerteich“) und biegt sodann in Richtung Norden, folgt weitgehend der Landesgrenze Wien/Niederösterreich und endet nach der Anschlussstelle „S 2-B 8“ bei km 7,40 an der Landesgrenze Wien/Niederösterreich. Im einzelnen ist der Verlauf der Trasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer 233061/91200/402/00V02/SE im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Oktober 2004 eingereichten Projektes. Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT 311.402/0043-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlic

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