Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Bohrlochbergbau-Verordnung

BB-V · V · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · in Kraft seit 2012-12-14

58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt unter anderem die Explosivstoff-Richtlinie 2014/28/EU (CELEX 32014L0028) im Bergbaubereich um.

Begründung

Die Verordnung regelt Explosions- und Brandschutz beim Bohrlochbergbau, etwa die Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche und Verbote von Zündquellen. Dabei geht es um den Schutz von Menschen und Umwelt vor schweren Unfällen, also um echte externe Gefahren. Das fällt in den berechtigten Aufgabenbereich des Staates und setzt zugleich EU-Recht um. Sie bleibt bestehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziele § 1. Ziele dieser Verordnung sind

§ 9 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Explosionsschutz Allgemeine Anforderungen § 9. Wenn die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären nicht auszuschließen ist, sind die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Reihenfolge zu treffen:

§ 12 — Explosionsgefährdete Bereiche ↗ RIS

Explosionsgefährdete Bereiche § 12. (1) Explosionsgefährdete Bereiche sind jene Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphären in Gefahr drohenden Mengen auftreten können. (2) Vor Aufnahme der in § 2 genannten Tätigkeiten sind die explosionsgefährdeten Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären zu unterteilen in (3) Die explosionsgefährdeten Bereiche und ihre Einteilung in die in Abs. 2 genannten Zonen sind unter Angabe ihrer räumlichen Lage in einen Plan einzutragen (Ex-Zonen-Plan). (4) Explosionsgefährdete Bereiche sind in geeigneter Form kenntlich zu machen. (5) Der Bergbauberechtigte muss über jene Bodenfläche verfügen können, die dem festgelegten explosionsgefährdeten Bereich entspricht.

§ 13 — Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen ↗ RIS

Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen § 13. (1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten: (2) Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in explosionsgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 66 §§ im Datensatz