Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Bereich der Stadt Wien
· V · BGBl. II Nr. 366/2005 · in Kraft seit 2005-11-08
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den genauen Verlauf der Anschlussstelle Weißkirchen der A 25 Welser Autobahn fest. Trassenfestlegungen nach dem Bundesstraßengesetz sind dauerhafte Rechtsgrundlagen für Grundinanspruchnahmen und Baubewilligungen entlang der Bundesstraßen und behalten ihre Bedeutung auch nach Fertigstellung der Anlage. Ein legitimer, notwendiger und verhältnismäßiger Rechtsakt, der beibehalten werden soll.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 25 Welser Autobahn – Anschlussstelle „Weißkirchen (Vollausbau)“ im Bereich der Gemeinde Weißkirchen an der Traun StF: BGBl. II Nr. 366/2005 Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004 und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird verordnet: 27.02.2026 20004415 NOR30004809
Art. 1 ↗ RIS
Die Anschlussstelle „Weißkirchen (Vollausbau)“ der A 25 Welser Autobahn im Bereich der Gemeinde Weißkirchen an der Traun wird wie folgt bestimmt: Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlussstelle zu einer Vollanschlussstelle liegen zwischen AB-km 8,45 und AB-km 9,20 der A 25 Welser Autobahn und stellen über ihre Rampen die Verbindung zur oberösterreichischen Landesstraße L 534 (Marchtrenker Straße) her. Bedingt durch die Errichtung der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen wird auch eine bestehende Rampe geringfügig verlegt. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen sowie der verlegten Rampe aus dem Verordnungsplan (Nr. 02009verord.dwg im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Oktober 2004 eingereichten Projektes. Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-314.525/0004-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der U
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