16. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 363/2005 · in Kraft seit 2005-11-09
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte 2005 die 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuches in Kraft. Das Europäische Arzneibuch wurde seither durch mehrere neue Ausgaben ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos und hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches, fünfte Ausgabe Grundwerk 2005, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der fünften Ausgabe Grundwerk 2005 des Europäischen Arzneibuches ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz