Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 266/1958 · in Kraft seit 1958-12-13
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1958 listet lediglich auf, welche Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen bis dahin ratifiziert hatten. Als historische Statusmeldung von 1958 hat sie keinerlei operative Wirkung mehr; der aktuelle Vertragsstand wird durch neuere Rechtsakte abgebildet, und das EU-Zollrecht überlagert wesentliche Teile dieser Materie. Diese historische Ratifikationsliste soll gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben bisher nachstehende Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, BGBl. Nr. 21/1958, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten: Tag der Hinterlegung Staaten der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Schweden 16. Jänner 1958 Spanien (mit Vorbehalt) 2. Oktober 1958 Ungarn 23. Juli 1957 Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland 3. Oktober 1958 Der Vorbehalt Spaniens hat folgenden Wortlaut: „Mit Bezug auf die Bestimmungen des Art. 39 Abs. 1 dieses Abkommens wird erklärt, daß sich Spanien durch den Art. 38 des Abkommens nicht gebunden erachtet.” Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Zollabkommen auch auf die Insel Man, Jersey und den Bezirk von Guernsey Anwendung finden wird. Das obangeführte Zollabkommen wird gemäß seinem Art. 34 am 1. Jänner 1959 in Kraft treten.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz