VfGH-Ausspruch, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war
· K · BGBl. I Nr. 140/2005 · in Kraft seit 2005-11-23
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass der Verfassungsgerichtshof 2005 einen Satz der Exekutionsordnung für verfassungswidrig erklärt hat und dass dieser Satz nicht mehr anzuwenden ist. Diese einmalige Bekanntmachungspflicht ist längst erfüllt; der Ausspruch des VfGH ist in die Rechtsordnung eingeflossen und die Bestimmung wurde bereits angepasst. Eine fortdauernde operative Wirkung besteht nicht mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2005, G 175/04 7, G 176/04-7, G 22/05-6 und G 74/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. November 2005, zu Recht erkannt: „§ 74 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 idF BGBl. I Nr. 98/2001, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“ 16.09.2021 20004380 NOR40070673
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