Zoonosengesetz
· BG · BGBl. I Nr. 128/2005 · in Kraft seit 2006-01-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz dient der Überwachung von Tierseuchen, die auf Menschen übergehen, und von Antibiotikaresistenzen. Das schützt die Bevölkerung vor echten Gesundheitsgefahren und ist eine klassische öffentliche Aufgabe. Es setzt zudem zwingendes EU-Recht um; ein nennenswertes Übererfüllen über die Richtlinie hinaus ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand und Geltungsbereich ↗ RIS
Gegenstand und Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Gesetz soll die ordnungsgemäße Überwachung von Zoonosen, Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen und die epidemiologische Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sicherstellen, um die Erfassung der zur Bewertung der diesbezüglichen Entwicklungstendenzen und Quellen erforderlichen Informationen zu ermöglichen. (2) Dieses Gesetz regelt (3) Meldepflichten, Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich Zoonosen und Zoonoseerregern sowie lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche auf Grund bestehender Bundesgesetze werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Überwachungsmaßnahme 27.09.2017 20004373 NOR40070451
§ 6 — Überwachung von Antibiotikaresistenzen ↗ RIS
Überwachung von Antibiotikaresistenzen § 6. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nach den Kriterien des Anhangs II Maßnahmen zur Überwachung von Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden, festzulegen. Dabei ist auf die Erzielung vergleichbarer Daten zu achten. (2) Diese Überwachung ergänzt die gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 268 vom 3.10.1998 S. 1, durchgeführte Überwachung von Humanisolaten. (3) Zur Absicherung der Resistenzüberwachung hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Systeme zur Überwachung von Antibiotika-Mengenströmen durch Verordnung festzulegen. 27.09.2017 20004373 NOR40070456
§ 8 — Bewertung der Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen ↗ RIS
Bewertung der Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen § 8. (1) Die AGES sammelt und bewertet die Untersuchungsergebnisse, Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen und übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis Ende März jeden Jahres einen Berichtsentwurf mit den gemäß den §§ 4 bis 7 im Vorjahr erfassten Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen. Der Berichtsentwurf hat den Anforderungen des Anhanges III Teil A bis D zu entsprechen. (2) Der endgültige Bericht ist der Europäischen Kommission bis Ende Mai jeden Jahres zu übermitteln. (3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Nutzung elektronischer Meldewege und Systeme festlegen. 27.09.2017 20004373 NOR40070458
§ 11 — Umsetzungshinweis ↗ RIS
Umsetzungshinweis § 11. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG des Parlamentes und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. 12. 2003 S 31. 27.09.2017 20004373 NOR40070461
KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz