Zahnärztegesetz
ZÄG · BG · BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2023 · in Kraft seit 2023-09-01
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dass fuer das Bohren und Behandeln am Patienten ein echter Qualifikationsnachweis verlangt wird, schuetzt Patienten vor ernstem Schaden und ist berechtigt. Nicht berechtigt sind die daran gekoppelten Zusatzhuerden: die Zwangsmitgliedschaft in der Zahnaerztekammer, das Werbe- und 'Standeswuerde'-Verbot sowie die behoerdliche Bedarfszulassung von Gruppenpraxen, die neue Anbieter fernhaelt und bestehende schuetzt. Der Sicherheits- und Qualifikationskern bleibt, diese wettbewerbsbeschraenkenden Teile gehoeren gestrichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Der zahnärztliche Beruf Berufsbild und Tätigkeitsbereich § 4. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen. (2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. (3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere (4) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs (5) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1a berechtigt wurden. 24.05.2022 20004372 NOR40243936
§ 6 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Berufsberechtigung Erfordernisse der Berufsausübung § 6. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen: (2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor (3) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen. 20.08.2018 20004372 NOR40204915
§ 26 — Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen ↗ RIS
Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen § 26. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer (2) In der Firma der Gruppenpraxis ist jedenfalls der Name eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin anzuführen. Gesellschafter/Gesellschafterinnen von Gruppenpraxen sind ausschließlich Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer. (3) Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010, aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen: (4) Eine Gruppenpraxis darf im Bundesgebiet nur einen Berufssitz haben, der zugleich Berufssitz der an ihr beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs ist. Darüber hinaus darf eine Gruppenpraxis in Form einer Vertragsgruppenpraxis unter nachfolgenden Voraussetzungen mehrere in die Zahnärzteliste einzutragende
§ 26b — Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung ↗ RIS
Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung § 26b. (1) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 26a beabsichtigt, zur Wahrung der Zielsetzung der (2) Eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft ist als Gruppenpraxis zuzulassen, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsichtlich (3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens (4) Parteistellung im Sinne des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 sowie Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, haben auch (5) Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Abs. 1) bedürfen der Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unter Anwendung der Abs. 1 bis 4. Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppenpraxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt. (6) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat unter größtmöglicher Schonung erworbener Rechte
§ 35 — Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und Provisionsverbot ↗ RIS
Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und Provisionsverbot § 35. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Ein Verhalten ist standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen. (2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich jeder unwahren, unsachlichen, diskriminierenden oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Anpreisung oder Werbung ihrer zahnärztlichen Leistungen zu enthalten. (3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an sie oder durch sie, sich oder einem anderen versprechen oder zusichern lassen, geben oder nehmen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden. (4) Die Vornahme der gemäß Abs. 2 und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen natürlichen und juristischen Personen untersagt. (5) Die Österreichische Zahnärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form des in Abs. 1 bis 3 genannten Verhaltens erlassen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 101 §§ im Datensatz