Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Europäische Zahlungsunion - Abänderung des Protokolls

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 224/1957 · in Kraft seit 1957-04-23

39/07 Zahlungsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll von 1955 änderte Bestimmungen des Europäischen Zahlungsunionsabkommens. Die Europäische Zahlungsunion wurde 1958 aufgelöst und durch das Europäische Währungsabkommen ersetzt. Das Protokoll regelt etwas, das seit fast sieben Jahrzehnten nicht mehr existiert, und ist vollständig obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik; ALS SIGNATARE des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 (im folgenden „Abkommen“ genannt) und des Protokolls vom gleichen Tage über seine vorläufige Anwendung, dessen § 1 vorsieht, daß die Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob es seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre; EINGEDENK der Tatsache, daß auf Grund eines Memorandums betreffend das Freies Gebiet von Triest über die zwischen den Regierungen Italiens, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Jugoslawiens getroffene, am 5. Oktober 1954 in London paraphierte Vereinbarung die Alliierte Militärregierung der Britisch-Amerikanischen Zone

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 § 6 des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommens erhält folgende Fassung: „§ 6. Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Protokoll außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Vertragsparteien auf wenigern als 50 v.H. der Summe der am 1. Juli 1955 festgesetzten, in Tabelle III des Abkommens angeführten Quoten beläuft.“

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Artikel 1 dieses Protokolls ist Bestandteil des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommen. URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen. GEGEBEN zu PARIS am 5. August 1955 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz