Offizielles Prüfungs- und Gewährzeichen "ANZAC" von Australien und Neuseeland
· K · BGBl. II Nr. 345/2005 · in Kraft seit 2005-10-19
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt das offizielle ANZAC-Gütezeichen von Australien und Neuseeland vor markenrechtlichem Missbrauch in Österreich. Es handelt sich um einen verhältnismäßigen Schutz offizieller staatlicher Qualitätszeichen, der österreichische Konsumenten vor irreführenden Marken schützt. Es entstehen keine Freiheitseinschränkungen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland StF: BGBl. II Nr. 345/2005 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt. e-rk3 BGBl. Nr. 260/1970 27.04.2023 20004359 NOR30004752
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz