Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Name, Abkürzung und Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI)

· K · BGBl. II Nr. 344/2005 · in Kraft seit 2005-10-19

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt Name, Abkürzung und Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum vor unberechtigter Markenanmeldung in Österreich. Sie dient einer legitimen internationalen Verpflichtung, ohne Bürgerinnen oder Unternehmen irgendeine Pflicht aufzuerlegen. Sie soll beibehalten werden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf den Namen, die Abkürzung und das Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI) Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz