Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung, Fahne und Embleme der ,,Black Sea Trade and Development Bank" (BSTDB)

· K · BGBl. II Nr. 341/2005 · in Kraft seit 2005-10-19

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt Name, Abkürzung, Fahne und Embleme der Black Sea Trade and Development Bank vor unberechtigter Markenanmeldung in Österreich. Sie erfüllt eine internationale Verpflichtung ohne jede Bürde für Bürgerinnen oder Unternehmen und hat fortlaufende Wirkung im Markenregister. Sie soll beibehalten werden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung, die Fahne und die Embleme der „Black Sea Trade and Development Bank“ (BSTDB), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz