Name und Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der Verbringung gefährlicher Abfälle
· K · BGBl. II Nr. 340/2005 · in Kraft seit 2005-10-19
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt den Namen und die Embleme des Basler Übereinkommens über gefährliche Abfälle vor missbräuchlicher Verwendung als Marke. Sie erfüllt eine legitime internationale Verpflichtung Österreichs und bürdet weder Bürgerinnen noch Unternehmen irgendeine Pflicht auf. Da sie fortlaufend im Markenregister wirkt und keinerlei Freiheitsbeschränkung darstellt, soll sie beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und die Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz