Name, Abkürzung und Embleme des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT)
· K · BGBl. II Nr. 339/2005 · in Kraft seit 2005-10-19
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt Namen, Abkürzung und Embleme von UNIDROIT (Internationales Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts) vor privater Markeneintragung. UNIDROIT ist ein aktiv tätiges zwischenstaatliches Institut; der Schutz seiner Identitätskennzeichen hat operativen Wert für die internationale Rechtsordnung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Name, Abkürzung und Embleme des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) BGBl. II Nr. 339/2005 19.10.2005 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und die Embleme des internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) StF: BGBl. II Nr. 339/2005
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und die Embleme des internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz