Deregulierung, aber richtig

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Name und Emblem des Global Compact

· K · BGBl. II Nr. 336/2005 · in Kraft seit 2005-10-19

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt den Namen und das Emblem des Global Compact der Vereinten Nationen vor privater Markeneintragung. Der Global Compact ist eine aktive UN-Initiative; der Schutz seiner Kennzeichen entspricht internationalen Gepflogenheiten zum Schutz von UN-Institutionen.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name und Emblem des Global Compact BGBl. II Nr. 336/2005 19.10.2005 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem des Global Compact StF: BGBl. II Nr. 336/2005

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem des Global Compact, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz