Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung und Emblem des Europäischen Investitionsfonds

· K · BGBl. II Nr. 335/2005 · in Kraft seit 2005-10-19

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Der Europäische Investitionsfonds ist eine EU-Einrichtung; der Schutz seiner Symbole ist durch EU-Recht und internationale Vereinbarungen vorgegeben.

Begründung

Die Kundmachung schließt den Namen, die Abkürzung und das Emblem des Europäischen Investitionsfonds von der Markeneintragung aus. Als EU-Einrichtung sind seine Identitätskennzeichen durch EU-Recht geschützt, und Österreich ist verpflichtet, diesen Schutz umzusetzen. Die Maßnahme ist sachlich gerechtfertigt und entspricht EU-Vorgaben ohne erkennbares Gold-Plating.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name, Abkürzung und Emblem des Europäischen Investitionsfonds BGBl. II Nr. 335/2005 19.10.2005 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem des Europäischen Investitionsfonds StF: BGBl. II Nr. 335/2005

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Europäischen Investitionsfonds, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz