Deregulierung, aber richtig

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Name und Emblem der EFTA - Überwachungsbehörde

· K · BGBl. II Nr. 334/2005 · in Kraft seit 2005-10-19

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt den Namen und das Emblem der EFTA-Überwachungsbehörde vor privater Markeneintragung. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist eine aktiv tätige internationale Institution mit Bedeutung für den EWR-Raum; der Schutz ihrer Identitätskennzeichen hat weiterhin operativen Wert.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name und Emblem der EFTA - Überwachungsbehörde BGBl. II Nr. 334/2005 19.10.2005 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem der EFTA – Überwachungsbehörde StF: BGBl. II Nr. 334/2005

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem der EFTA - Überwachungsbehörde, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz