Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

· K · BGBl. II Nr. 333/2005 · in Kraft seit 2005-10-19

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt das Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Nuklearteststopp-Vertrags (CTBTO) vor markenrechtlicher Vereinnahmung durch Private. Der Schutz von Symbolen internationaler Abrüstungsorganisationen ist ein legitimer Zweck im Interesse der internationalen Ordnung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen BGBl. II Nr. 333/2005 19.10.2005 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das neue Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen StF: BGBl. II Nr. 333/2005

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neue Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz