Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen
GewQBewFreistellV · V · BGBl. II Nr. 327/2005 · in Kraft seit 2005-11-01
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ist selbst ein Deregulierungsschritt: Sie befreit bestimmte unterirdische Rohrleitungsquerungen von Gewässern von der sonst erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung und ersetzt sie durch eine bloße Anzeigepflicht sechs Wochen vor Baubeginn. Die begleitenden Sorgfaltspflichten zum Gewässerschutz (§ 2) sind verhältnismäßig. Die Verordnung sollte beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Folgende besondere bauliche Herstellungen bedürfen zu ihrer Errichtung und Abänderung keiner Bewilligung nach § 38 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959: Rohrleitung, Bohrverfahren 05.09.2017 20004338 NOR40069643
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Ausführung von Vorhaben nach § 1 hat so zu erfolgen, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Insbesondere hat jedermann, der ein solches Vorhaben verwirklicht, folgende Gesichtspunkte der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 31 des Wasserrechtsgesetzes 1959) zu beachten: Tierwelt, Schmierstoff 05.09.2017 20004338 NOR40069644
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Vorhaben nach § 1 sind der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden. 05.09.2017 20004338 NOR40069645
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz