Unfalluntersuchungsgesetz
UUG 2005 · BG · BGBl. I Nr. 123/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz richtet eine unabhängige Stelle ein, die Unfälle bei Bahn, Schiff, Seilbahn und Luftfahrt untersucht - allein mit dem Ziel, künftige Unglücke zu verhindern, ausdrücklich ohne Schuld- oder Haftungsfragen. Das ist ein echter Sicherheitsnutzen für alle und schränkt niemandes Freiheit ein. Die Aufgabe lässt sich nicht durch allgemeines Recht ersetzen. Das Gesetz besteht die Prüfung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben und enthält im Abschnitt 3 Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35. (2) Dieses Bundesgesetz gilt für die Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Schiene und Schifffahrt, wenn sich diese Vorfälle außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben und (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vorfälle mit ausschließlicher Beteiligung der in Art. 2 der Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG und der Richtlinie 2002/59/EG, ABl. Nr. L 131 vom 28.5.2009, S. 114, angeführten Fahrzeuge. (4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Untersuchung von Vorfällen mit Fahrzeugen des Österreichischen Bundesheeres, wenn diese Vorfälle durch m
§ 2 — Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ↗ RIS
Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes § 2. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten. 16.01.2020 20004333 NOR40194194
§ 4 — Ziel einer Sicherheitsuntersuchung ↗ RIS
Ziel einer Sicherheitsuntersuchung § 4. Sicherheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben als ausschließliches Ziel, die möglichen Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Eine Sicherheitsuntersuchung zielt nicht darauf ab, Schuld– oder Haftungsfragen zu klären. 16.01.2020 20004333 NOR40139229
§ 16 — Sicherheitsempfehlung ↗ RIS
Sicherheitsempfehlung § 16. (1) Eine Sicherheitsempfehlung ist ein Vorschlag zur Verhütung von Vorfällen, den der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes auf Grundlage von Informationen herausgibt, die sich im Zuge der Sicherheitsuntersuchung ergeben haben. Sicherheitsempfehlungen werden grundsätzlich im Rahmen der Untersuchungsberichte herausgegeben und dürfen in keinem Fall Aussagen oder Vermutungen zu Fragen der Schuld oder Haftung enthalten. (2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom Stand des Verfahrens der Sicherheitsuntersuchung ohne weiteren Aufschub herauszugeben, wenn dies zur Verhütung künftiger Vorfälle aus gleichem oder ähnlichem Anlass geboten ist. (3) Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicherheitsbehörde und an jene Stellen zu richten, welche die Sicherheitsempfehlung in geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Vorfällen umsetzen können. Sicherheitsempfehlungen sind mit datiertem Schreiben zu versenden und es ist dabei soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Adressaten nachweislich erreicht werden. Der Adressat einer Sicherheitsempfehlung hat den Empfang des Übermittlungsschreibens zu bestätigen. Im Bereich Schiene unterrichten die Sicherheitsb
KI-Analyse · 2026-06-06 · 35 §§ im Datensatz