Deregulierung, aber richtig

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Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen

· BG · BGBl. I Nr. 112/2005 · in Kraft seit 2005-10-28

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz ermöglicht bei Naturkatastrophen (Hochwasser, Erdrutsch, Lawinen) auf Antrag die Verlängerung von Steuerzahlungs- und Erklärungsfristen. Die allgemeine Formulierung in § 1 spricht dafür, dass es als dauerhaftes Entlastungsinstrument konzipiert ist, das bei jeder künftigen Katastrophe Anwendung findet. Ein solches Sicherheitsnetz für Katastrophenopfer hat einen legitimen Schutzzweck.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen BGBl. I Nr. 112/2005 28.10.2005 Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen StF: BGBl. I Nr. 112/2005 (NR: GP XXII RV 1065 AB 1094 S. 122. BR: AB 7375 S. 725.)

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Werden als Folge von Katastrophen (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen) Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz