Gerichtsgebührenbefreiung
· BG · BGBl. I Nr. 113/2005 · in Kraft seit 2005-10-28
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz befreite Pfandrechtseintragungen für Hochwasserschäden-Darlehen von Gerichtsgebühren – aber nur für Anträge, die vor dem 1. Januar 2007 eingebracht wurden. Diese Frist ist seit fast 20 Jahren abgelaufen. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gerichtsgebührenbefreiung BGBl. I Nr. 113/2005 28.10.2005 Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird StF: BGBl. I Nr. 113/2005 (NR: GP XXII AB 1095 S. 122 BR: AB 7376 S. 725.)
Art. 1 ↗ RIS
(1) Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser im August 2005 aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 2007 bei Gericht eingelangt ist. Die Verursachung des Schadens durch das Hochwasser und die Schadenshöhe sind durch eine Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten Kommission, bei Fehlen einer solchen Kommission durch eine Bestätigung der Gemeinde oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen. (2) Abs. 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor seinem In-Kraft-Treten beantragt wurden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz