Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds
· BG · BGBl. I Nr. 116/2005 · in Kraft seit 2005-10-28
37/03 Nationalbank · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz ermächtigte die Oesterreichische Nationalbank, eine Einlage von bis zu 7 Millionen Sonderziehungsrechten für maximal fünf Jahre beim IWF zu tätigen. Die maximale Laufzeit von fünf Jahren ist spätestens 2010 abgelaufen; die Ermächtigung ist damit erledigt und zeitlich abgelaufen. Das Gesetz kann aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von bis zu sieben Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent jährlich und einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu tätigen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz