14. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-14) und des HIPC-Trust Fund
· BG · BGBl. I Nr. 110/2005 · in Kraft seit 2005-10-15
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz ermächtigte Österreich zur Leistung eines einmaligen Beitrags zur 14. IDA-Wiederauffüllung und zum HIPC-Treuhandfonds. Die Zahlung wurde 2005 geleistet und das Gesetz ist vollständig vollzogen. Es hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund beteiligt sich an der 14. Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation mit einem Betrag in Höhe von 239 710 000 EUR.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 10 920 000 EUR.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz