Deregulierung, aber richtig

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Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen – Wachkörper Bundespolizei

· V · BGBl. II Nr. 316/2005 · in Kraft seit 2005-10-01

63/05 Reisegebührenvorschrift · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt Pauschalgebühren für Dienstreisen von Polizeibeamten zu internen Fortbildungsveranstaltungen fest. Es handelt sich um eine interne Verwaltungsregelung ohne Auswirkungen auf Bürgerrechte. Die Regelung hat eine gesetzliche Grundlage in der Reisegebührenvorschrift und setzt einen notwendigen Verwaltungsvollzug um.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für die Beamten der Bezirkspolizeikommanden sowie für Beamte in Polizeiinspektionen von Stadtpolizeikommanden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt und die in diesen Bezirken gelegen sind, weiters der den Bezirkspolizeikommanden nachgeordneten Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, der Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen wird die Pauschalgebühr wie folgt festgesetzt:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich der Bundesgendarmerie, BGBl. II Nr. 300/1998, außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz