Dienstgrade im Auslandseinsatzpräsenzdienst
· V · BGBl. II Nr. 309/2005 · in Kraft seit 2005-10-01
12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ordnet Dienstgrade von Soldaten im Auslandseinsatz bestimmten besoldungsrechtlichen Funktionen zu. Sie ist eine notwendige Verwaltungsvorschrift für die rechtlich geregelten Auslandsentsendungen des Bundesheeres. Der Regelungsinhalt ist sachlich notwendig und nicht freiheitsbeschränkend.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Dienste von Soldaten, die den Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, werden den folgenden Funktionen und diese hinsichtlich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung den folgenden Dienstgraden zugeordnet: Dienst Funktion Dienstgrad militärmedizinischer Dienst ärztlicher Leiter einer Mission Oberstleutnant Bataillonsarzt Major ärztlicher Leiter eines Feldspitals Oberst leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals Oberstleutnant Facharzt in einem Feldspital Major sonstige ärztliche Verwendung Hauptmann Veterinärdienst Veterinär Major militärpharmazeutischer Dienst Apotheker Major rechtskundiger Dienst Rechtsberater im Stab eines multinationalen Verbandes Oberstleutnant Rechtsberater im nationalen Kontingent Major höherer militärmeteorologischer Dienst Militärmeteorologe im Stab eines multinationalen Verbandes Oberstleutnant Militärmeteorologe im nationalen Kontingent Major Leiter einer Wetterberatungsstation/-zelle Major gehobener militärmeteorologischer Dienst Leiter einer Wetterberatungszelle Major Wetterberater Hauptmann militärmeteorologischer Fachdienst Wetterbeobachter Vizeleutnant höherer militärischer Flugsicherungsd
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 30. September 2005 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die besoldungsrechtliche Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatz, BGBl. II Nr. 507/2003, außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz