Deregulierung, aber richtig

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Militärische Hoheitszeichen

· V · BGBl. II Nr. 308/2005 · in Kraft seit 2005-10-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung definiert das militärische Hoheitszeichen – ein weißes Dreieck im roten Kreis – zur Kennzeichnung militärischer Güter. Das dient der eindeutigen Identifikation von Staatseigentum und hat eine klare Rechtsgrundlage im Wehrgesetz 2001. Eine Freiheitsbeschränkung ist damit nicht verbunden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Das militärische Hoheitszeichen besteht aus einem weiß ausgefüllten, gleichseitigen auf der Spitze stehenden Dreieck, das in einem rot ausgefüllten Kreis eingeschrieben ist (Anlage 1). (2) Zur Kennzeichnung militärischer Sachgüter kann das militärische Hoheitszeichen nach Maßgabe militärischer Interessen durch eine gleichseitige auf der Spitze stehende Dreieckslinie, die in eine Kreislinie eingeschrieben ist, gestaltet werden (Anlage 2).

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz