Anlage zum Prüfungsbericht
AP-VO · V · BGBl. II Nr. 305/2005 · in Kraft seit 2005-09-29
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt das standardisierte Format für die Anlage zum Bankprüfungsbericht fest, der der FMA und der OeNB übermittelt wird. Die Bankenaufsicht ist legitim und notwendig, um systemische Risiken zu begrenzen, und die einheitliche Berichtsform erleichtert sowohl Prüfern als auch Behörden die Arbeit. Das Format wird regelmäßig aktualisiert (zuletzt 2022) und entspricht dem EU-Bankaufsichtsrahmen. Ein konkretes österreichisches Gold-Plating gegenüber EU-Mindestanforderungen ist aus dem vorliegenden Text nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
37/02 Kreditwesen Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO) StF: BGBl. II Nr. 305/2005 BGBl. II Nr. 269/2007 BGBl. II Nr. 310/2008 BGBl. II Nr. 336/2009 BGBl. II Nr. 183/2010 BGBl. II Nr. 298/2010 BGBl. II Nr. 344/2011 BGBl. II Nr. 239/2014 BGBl. II Nr. 343/2015 BGBl. II Nr. 95/2017 BGBl. II Nr. 196/2018 BGBl. II Nr. 306/2019 BGBl. II Nr. 413/2021 BGBl. II Nr. 380/2022 Auf Grund des § 63 Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet: e-rk3 14.10.2022 20004316 NOR30004704
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4, 4a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen.
§ 3 — Darstellung ↗ RIS
Darstellung § 3. (1) Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können. (2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in der Anlage angeführten Gesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.
§ 4 — Übermittlungsfrist ↗ RIS
Übermittlungsfrist § 4. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem. § 63 Abs. 5 BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz