Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber

· V · BGBl. II Nr. 300/2005 · in Kraft seit 2005-09-15

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung übertrug eine bestimmte Bundesliegenschaft (EZ 54, KG Kohlschwarz) an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – ein einmaliger, bereits vollzogener Eigentumsakt. Sobald die Grundbucheintragung gemäß dem Auftrag in dieser Verordnung berichtigt wurde, hat sie ihre Wirkung vollständig entfaltet. Sie kann aus dem Rechtsbestand entfernt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Liegenschaftsübertragung ↗ RIS

Liegenschaftsübertragung § 1. Die Liegenschaft Einlagezahl 54 der Katastralgemeinde 63330 Kohlschwarz geht mit allen in dieser Einlagezahl verzeichneten Grundstücksnummern in das Eigentum der Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber über. 01.02.2021 20004312 NOR40069324

§ 2 — Eigentümerbezeichnung ↗ RIS

Eigentümerbezeichnung § 2. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ zu berichtigen. 01.02.2021 20004312 NOR40069325

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz