Bausparen gemäß § 108 EStG 1988
· V · BGBl. II Nr. 296/2005 · in Kraft seit 2005-09-10
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Formulare und das Verfahren für die staatliche Bausparprämie nach dem Einkommensteuergesetz. Die Bausparprämie selbst ist eine steuerfinanzierte Subvention, die den Markt verzerrt und ohne klaren Schutzzweck Steuergeld umverteilt. Die Förderung gehört auf den Prüfstand und sollte zurückgefahren werden; die bloße Verfahrensverordnung folgt diesem Schicksal.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Erklärungen gemäß § 108 Abs. 3 und 7 EStG 1988 ↗ RIS
I. Erklärungen gemäß § 108 Abs. 3 und 7 EStG 1988 § 1. Der Abgabenpflichtige hat die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988 (Bausparprämie) nach dem in Anhang 1 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen sowie die widmungsgemäße Verwendung der begünstigten Beiträge und Erstattungsbeträge oder der Sicherstellung gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 nach dem in Anhang 2 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu erklären. Erstellt die Bausparkasse die Abgabenerklärung gemäß Anhang 1 nach diesem amtlichen Vordruck, können für die Eintragungen unter “Angaben zum Kind bzw. zu den Kindern (nur bei Erhöhungsbetrag)” eine oder mehrere Zeilen vorgesehen werden.
§ 3 — III. Erstattung der Bausparprämie ↗ RIS
III. Erstattung der Bausparprämie § 3. Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig. 21.01.2021 20004310 NOR40230689
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens der gemäß § 108 EStG 1988 prämienwirksame Betrag. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit gleichzeitiger Prämienwirksamkeit zu Gunsten des Antragstellers oder einer mitberücksichtigten Person festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung für den Bausparvertrag mit dem früheren Vertragsbeginn. Wird zu Gunsten eines Antragstellers mehr als eine Abgabenerklärung mit nicht gleichzeitiger Prämienwirksamkeit festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung insgesamt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag. (2) Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Vertragsbeginn erfolgt zunächst keine Prämienerstattung. Die Prämienerstattung erfolgt erst, wenn sie im Rahmen der Korrekturmeldung (§ 3) für den Abgabepflichtigen nur ein Mal geltend gemacht wird.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz