Deregulierung, aber richtig

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Begasungssicherheitsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 287/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 200/2016 · in Kraft seit 2016-07-27

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Knüpft an die EU-Biozidprodukteverordnung (EU) Nr. 528/2012, die Pflanzenschutzmittel-Verordnung (EG) 1107/2009 und die Ozonschutz-Verordnung (EG) 1005/2009 an.

Begründung

Die Verordnung regelt den Einsatz hochgiftiger Begasungsmittel wie Blausäure oder Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung. Solche Gase können Menschen in der Umgebung töten, daher sind Fachkunde, Meldung, Absperrung und Freigabemessungen sachgerechte Schutzvorkehrungen für Dritte. Das ist ein echter Schutz vor schwerem äußerem Schaden und stützt sich auf zwingendes EU-Chemikalienrecht. Die Regelung besteht die Prüfung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Stoffen und Gemischen, bei denen es sich gemäß § 35 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, um Gifte handelt und die in gasförmigem Zustand zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, oder des Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, in Begasungsobjekten (§ 2 Abs. 3) eingesetzt werden. (2) Diese Verordnung ist auch auf Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gasförmige Gifte im Sinne des § 35 ChemG 1996 bilden, abgeben oder freisetzen und die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind. (3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Medizinprodukte gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, in der Fas

§ 8 — Organisatorische und sicherheitstechnische Maßnahmen ↗ RIS

Organisatorische und sicherheitstechnische Maßnahmen § 8. (1) Bei Begasungen müssen während der folgenden Tätigkeiten mindestens der Begasungsleiter sowie eine weitere Person, die über die fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 verfügt, anwesend sein: (2) Der Begasungsleiter hat seinen Auftraggeber rechtzeitig vor der Auftragserteilung auf die mit der Begasung verbundenen Gefahren und über den Beginn der Begasung schriftlich hinzuweisen. (3) Bei der Begasung von Gebäuden, Räumen, Raumteilen oder Anlagen müssen diese sowie alle Räume im Gefahrenbereich unter Verantwortung des Begasungsleiters vor Beginn der Begasung von Menschen und Haustieren geräumt werden und bis zur endgültigen Freigabe gegen den Zutritt nicht mit der Begasung befasster oder keine entsprechende Schutzausrüstung tragender Personen durch Verschließen der Türen, Anbringung von in Kontrastfarben gestreiften (Klebe-)Bändern auf Türen und Türstock und das Anbringen von Warntafeln gemäß Abs. 4 an allen Zugängen gesichert werden. (4) Die Warntafel mit dem Mindestformat A 3 muss enthalten: (5) Mindestens 72 Stunden vor der Räumung gemäß Abs. 3 sind die Eigentümer und Bestandnehmer de

§ 10 — Vorläufige und endgültige Freigabe ↗ RIS

Vorläufige und endgültige Freigabe § 10. (1) Vor der vorläufigen Freigabe durch den Begasungsleiter dürfen im Begasungsobjekt keine Arbeiten durchgeführt werden und darf das Begasungsobjekt nicht durch Unbefugte betreten werden. Die vorläufige Freigabe ist erst zulässig, wenn durch Kontrollmessungen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) nachgewiesen worden ist, dass die maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die technische Richtkonzentration unterschritten wird. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu berücksichtigen. Nach der vorläufigen Freigabe sind Reste des Begasungsmittels sowie allfällige Rückstände und Trägermaterialien aus dem Begasungsobjekt zu entfernen. (2) Voraussetzung für die endgültige Freigabe der begasten oder unmittelbar angrenzenden Räume zum ständigen Aufenthalt von Menschen ist, dass nach ausreichender Belüftung und der Entfernung etwaiger Restmengen des Begasungsmittels die eingesetzten Stoffe und Gemische durch Kontrollmessungen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) in der Raumluft nicht mehr nachweisbar sind. (3) Voraussetzung für die endgültige Freigabe der begasten oder unmittelbar angrenzenden Arbeitsrä

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz