Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 278/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Fuer den Lehrberuf Druckvorstufentechnik regelt der Staat Lehrzeit, Lehrjahresinhalte und Pruefungsablaeufe bis ins Detail. Ein freiwillig anerkannter Abschluss kann als Qualitaetsnachweis bestehen bleiben, die kleinteilige staatliche Steuerung von Ausbildung und Pruefung ist jedoch entbehrlich und sollte gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
Lehrberuf Druckvorstufentechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Druckvorstufentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Druckvorstufentechniker oder Druckvorstufentechnikerin) zu bezeichnen.
§ 3 ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Kenntnis über die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau sowie über die betrieblichen Abläufe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der erforderlichen Hilfsmittel ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes ____________________________________________________________________ 4. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen _______________________________________
§ 5 ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung hat nach Vorgabe der Prüfungskommission drei Aufgaben unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle aus nachstehenden Bereichen zu umfassen (nur zwei Aufgaben bei folgenden Kombinationen: Z 1 und 3, Z 1 und 4 sowie Z 1 und 6): (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz