Deregulierung, aber richtig

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Holzblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 280/2005 · in Kraft seit 2005-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Fuer den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeugung schreibt der Staat Lehrzeit, Inhalte je Lehrjahr und Pruefungsdauern detailliert vor. Ein anerkannter Lehrbrief als freiwilliges Signal ist vertretbar, doch die minutioese staatliche Lenkung ist ueberfluessige Buerokratie. Die detaillierten Vorgaben sollten der Branche ueberlassen werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeugung § 1. (1) Der Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeugung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Holzblasinstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeugerin) zu bezeichnen.

§ 3 ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes ____________________________________________________________________ 4. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ___________________

§ 8 ↗ RIS

Technologie und Musiklehre § 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 10 ↗ RIS

Fachzeichnen § 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines Instrumententeiles zu umfassen. (2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz