Deregulierung, aber richtig

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Bildhauerei-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 276/2005 · in Kraft seit 2005-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Fuer den Lehrberuf Bildhauerei legt der Staat Lehrzeit, Lehrjahresinhalte und die Pruefungsablaeufe bis ins Einzelne fest. Ein freiwillig anerkannter Abschluss kann als Qualitaetsnachweis bleiben, die detaillierte staatliche Steuerung von Ausbildung und Pruefung ist jedoch entbehrlich. Die kleinteiligen Vorgaben sollten gestrichen werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Lehrberuf Bildhauerei § 1. (1) Der Lehrberuf Bildhauerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bildhauer oder Bildhauerin) zu bezeichnen.

§ 3 ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes ____________________________________________________________________ 4. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes __________________________

§ 5 ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

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