Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 275/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Fuer den Lehrberuf Fassbinder schreibt der Staat Lehrzeit, Inhalte je Lehrjahr und genaue Pruefungsdauern vor. Ein anerkannter Lehrbrief als freiwilliges Qualitaetssignal ist sinnvoll, doch die kleinteilige staatliche Lenkung von Ausbildung und Pruefung ist unnoetige Buerokratie und sollte entfallen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin § 1. Der Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
§ 3 ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie deren Verwendungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes ____________________________________________________________________ 4. Kenntnis der Betriebs- und Re
§ 5 ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
§ 11 ↗ RIS
Wiederholungsprüfung § 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz