Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
· Vertrag – Belarus · BGBl. III Nr. 175/2005 · in Kraft seit 2005-09-13
59/07 Kernenergie · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Der Informationsaustausch zur nuklearen Sicherheit dient dem legitimen Schutz von Gesundheit und Umwelt. Das Abkommen beschraenkt keine inlaendischen Freiheiten.
Kategorien
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