Deregulierung, aber richtig

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Blechblasinstrumentenerzeuger-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 277/2005 · in Kraft seit 2005-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Fuer den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung regelt der Staat Lehrzeit, Lehrjahresinhalte und die Minutenzahl jeder Pruefung bis ins Detail. Ein freiwillig anerkannter Abschluss kann als Qualitaetsnachweis bestehen bleiben, die minutioese staatliche Steuerung ist jedoch entbehrlich. Die detaillierten Vorgaben sollten gestrichen werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung § 1. (1) Der Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Blechblasinstrumentenerzeuger oder Blechblasinstrumentenerzeugerin) zu bezeichnen.

§ 3 ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes ____________________________________________________________________ 4. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes _____________________

§ 8 ↗ RIS

Technologie und Musiklehre § 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 10 ↗ RIS

Fachzeichnen § 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines Instrumententeiles zu umfassen. (2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 11 ↗ RIS

Wiederholungsprüfung § 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz