Orgelbau-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 266/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Fuer den seltenen Lehrberuf Orgelbau legt der Staat Lehrzeit, Lehrjahresinhalte und sogar die Minutenzahl jeder Pruefung fest. Ein freiwillig anerkannter Abschluss kann als Qualitaetsnachweis bleiben, aber die kleinteilige staatliche Vorschrift von Ausbildung und Pruefungsablauf ist entbehrliche Buerokratie. Die detaillierten Vorgaben sollten gestrichen und der Branche ueberlassen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
Lehrberuf Orgelbau § 1. (1) Der Lehrberuf Orgelbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orgelbauer oder Orgelbauerin) zu bezeichnen.
§ 3 ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes ____________________________________________________________________ 4. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform
§ 8 ↗ RIS
Technologie und Musiklehre § 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
§ 10 ↗ RIS
Fachzeichnen § 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Orgelteiles zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
§ 11 ↗ RIS
Wiederholungsprüfung § 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz