Deregulierung, aber richtig

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Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 265/2005 · in Kraft seit 2005-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Staat schreibt fuer einen winzigen Nischenberuf bis ins Detail vor, wie lange die Lehre dauert, welche Inhalte in welchem Lehrjahr zu vermitteln sind und wie lange jede einzelne Pruefung dauern darf. Ein anerkannter Lehrbrief als freiwilliges Qualitaetssignal ist sinnvoll, doch diese minutiose staatliche Steuerung von Ausbildung und Pruefung ist unnoetige Buerokratie. Die detaillierten Vorgaben sollten zugunsten flexibler, von Betrieben und Kammern getragener Standards gestrichen werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau § 1. (1) Der Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet: (2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Streich- und Saiteninstrumentenbauer oder Streich- und Saiteninstrumentenbauerin) zu bezeichnen. (4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

§ 3 ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes ____________________________________________________________________ 4. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetrieb

§ 8 ↗ RIS

Technologie und Musiklehre § 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 9 ↗ RIS

Angewandte Mathematik § 9. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken: (2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 10 ↗ RIS

Fachzeichnen § 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Instrumententeiles zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz