Deregulierung, aber richtig

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Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen

· V · BGBl. II Nr. 262/2005 · in Kraft seit 2005-08-25

26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der Kennzeichnungspflicht aus Art. 15 und Anhang II der EU-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Lebensmittelkontaktmaterialien.

Begründung

Die Verordnung verlangt, dass Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nach EU-Vorgaben gekennzeichnet sind. Das schützt Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Chemikalien aus Verpackungen. Die Kennzeichnungspflicht ist vollständig durch EU-Recht vorgegeben; österreichisches Gold-Plating ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Kennzeichnung ↗ RIS

Kennzeichnung § 1. Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn deren Kennzeichnung Art. 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht. Diese Verordnung gilt nicht für Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

§ 3 — Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht ↗ RIS

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht § 3. Mit dieser Verordnung wird die sich aus Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ergebende gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung erfüllt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz