Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen
· V · BGBl. II Nr. 262/2005 · in Kraft seit 2005-08-25
26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verlangt, dass Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nach EU-Vorgaben gekennzeichnet sind. Das schützt Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Chemikalien aus Verpackungen. Die Kennzeichnungspflicht ist vollständig durch EU-Recht vorgegeben; österreichisches Gold-Plating ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Kennzeichnung ↗ RIS
Kennzeichnung § 1. Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn deren Kennzeichnung Art. 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht. Diese Verordnung gilt nicht für Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
§ 3 — Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht ↗ RIS
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht § 3. Mit dieser Verordnung wird die sich aus Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ergebende gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung erfüllt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz